Bevölkerungspolitik unter dem Deckmantel des Lebensschutzes - Zur Geschichte des §218

Seit seiner Aufnahme ins Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs am 15. Mai 1871 war der §218 Gegenstand heftiger politischer Auseinandersetzungen – bis heute. Er ist nicht nur juristisch, sondern auch gesellschaftlich einer der umstrittensten Paragrafen. Seit dem „Kompromiss“ von 1995 bleibt er unangetastet. Um herauszufinden, warum das so ist, und wie sich das ändern kann, lohnt ein Blick in seine Geschichte.

Zu den Fakten

Der §218 regelt im deutschen Strafgesetzbuch den Schwangerschaftsabbruch. Wer eine Schwangerschaft abbricht, handelt demnach rechtswidrig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter bestimmten Bedingungen ist der Abbruch jedoch „straffrei“. Hierzu muss die schwangere Person in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle an einer Pflichtberatung teilnehmen und drei Tage Bedenkfrist einhalten. Außerdem muss der Abbruch vor Ende der 12. Schwangerschaftswoche (nach Empfängnis) geschehen. Die Kosten werden in der Regel nicht übernommen. Von der Rechtswidrigkeit ausgenommen sind Abbrüche nach medizinischer und kriminologischer Indikation. Im Jahr 2020 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 99.948 Schwangerschaften abgebrochen, 96 Prozent davon nach der sog. Beratungsregel.